Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 3 Träger der Sozialhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12 · Kommunales BildungspaketZitiert von 20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 3198/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 2081/16Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2025 – L 15/8 SO 210/21
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 – L 7 SO 2915/12 ZVWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.07.2025 – B 8 SO 7/24 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Einrichtungskette - UnterbrechungZitiert von 1
- LSG Hessen, 11.12.2024 – L 4 SO 45/23
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 228/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-1 (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-2 (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-3 (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.