Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 3 Träger der Sozialhilfe

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund152 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-1 (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-2 (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/3#abs-3 (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

§ 2 § 4